Nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts können die Befugnisse des Betriebsrats nicht wirksam durch eine Betriebsvereinbarung dahingehend erweitert werden, dass vor einem „Disziplinargespräch“ der Betriebsrat informiert wird und an der Unterredung teilnimmt. Eine derartige Betriebsvereinbarung beeinträchtigt in unzulässiger Weise die Freiheitsrechte des Arbeitnehmers und ist daher nach § 75 Abs. 2 BetrVG unwirksam.
Beschluss des BAG vom 11.12.2018
Aktenzeichen: 1 ABR 12/17
NZA 2019, 480