Die in einem Formularmietvertrag enthaltene Verpflichtung des Mieters, Decken und Oberwände auch während der Mietzeit zu „weißen“, ist wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters nach § 307 BGB unwirksam. Der Begriff „Weißen“ kann bei der für den Mieter „kundenfeindlichsten“ Auslegung auch dahingehend verstanden werden, dass der Mieter die Schönheitsreparaturen in weißer Farbe vorzunehmen hat. Dies schränkt den Mieter in unzulässiger Weise in seiner freien Farbwahl ein.
Urteil des BGH vom 23.09.2009
Aktenzeichen: VIII ZR 344/08
BGHR 2009, 1242