Der Bundesgerichtshof hat dem Versuch eines Gläubigers, sich durch eine Vereinbarung mit einem Vertragspartner, wonach seine Forderung im Insolvenzfall nicht als einfache Insolvenzforderung, sondern als Masseforderung zu behandeln ist, einen Vorteil vor anderen Gläubigern zu verschaffen, einen Riegel vorgeschoben.
In einer – später vom Insolvenzverwalter angefochtenen – Vereinbarung, durch die eine ansonsten als Insolvenzforderung zu begleichende Mietforderung zu einer Masseforderung aufgewertet wird, ist stets eine unzulässige Gläubigerbenachteiligung (§ 129 Abs. 1 InsO) zu sehen, da sich die begünstigte Vertragspartei auf diesem Weg an den anderen Insolvenzgläubigern sozusagen vorbeizudrängeln versucht.
Beschluss des BGH vom 26.04.2012
Aktenzeichen: IX ZR 73/11
jurisPR-InsR 1/2013, Anm. 3
NJW-Spezial 2012, 437