Ein Privatmann beabsichtigte, sein Navigationsgerät über die Internetplattform eBay zu verkaufen. Da er seinem Angebot ein passendes Foto beifügen wollte, lud er kurzerhand eine Aufnahme von der Internetseite des Herstellers herunter. Kurz darauf erhielt er eine Abmahnung einer Rechtsanwaltskanzlei wegen eines Verstoßes gegen das Urheberrecht eines Fotografen, der die hochwertige Aufnahme des Geräts hergestellt hatte. Die Abmahnkosten beliefen sich auf ca. 500 Euro. Daneben verlangte der Fotograf eine nachträgliche Lizenzgebühr von 184 Euro. Da sich der Abgemahnte weigerte, die verlangte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abzugeben, kam es zum Prozess.
Die Richter beim Brandenburgischen Oberlandesgericht ließen keinen Zweifel am Vorliegen eines Urheberrechtsverstoßes. Der Mann hätte das Produktfoto nicht ohne Zustimmung des Berechtigten verwenden dürfen. Im Folgenden ging es daher nur noch um die Kosten. Hierzu vertraten die Richter die Auffassung, dass die Nutzung des Bildes für nur wenige Tage zu privaten Zwecken nicht mit einer gewerblichen Verwendung vergleichbar ist und reduzierte die verlangte Lizenzgebühr von 184 Euro auf 40 Euro.
Da es sich hier um eine erstmalige Abmahnung in einem einfach gelagerten Fall mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs handelte, kürzte das Gericht auch die erstattungsfähigen Aufwendungen für die anwaltliche Abmahnung auf 100 Euro.
Urteil des OLG Brandenburg vom 03.02.2009
Aktenzeichen: 6 U 58/08
JurPC Web-Dok. 51/2009