Mieter eines Wohnhauses müssen es nicht hinnehmen, dass im Eingangsbereich des Gebäudes mehrere Videokameras installiert werden. Dies stellt in der Regel einen ungerechtfertigten Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der Bewohner und Gäste des Hauses dar. Für eine Persönlichkeitsrechtsverletzung reicht es nach Auffassung des Amtsgerichts Berlin-Schöneberg bereits aus, dass ein sogenannter Überwachungsdruck entsteht und sich Nutzer des Hauses im privaten Bereich nicht mehr ungestört und unbeobachtet fühlen können. Daher kann die Beseitigung der Überwachungsanlage auch dann schon verlangt werden, wenn diese noch gar nicht in Betrieb ist.
Urteil des AG Berlin-Schöneberg vom 08.06.2012
Aktenzeichen: 19 C 166/12
jurisPR-MietR 24/2012, Anm. 1