Die bewusste Wahl einer Telefonnummer kann unzulässig sein, wenn damit nachweislich die Absicht verfolgt wird, Kunden eines Mitbewerbers „umzuleiten“. So entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main, dass die Wahl einer Telefonnummer (hier durch einen Anbieter von Telekommunikationsleistungen), die mit der Servicenummer eines Mitbewerbers mit Ausnahme einer Ziffer übereinstimmt, eine gezielte Behinderung (§ 4 Nr. 10 UWG) darstellt, wenn nach Herstellung der Verbindung nicht sofort klar erkennbar wird, dass Inhaber des Anschlusses nicht der Mitbewerber ist.
Urteil des OLG Frankfurt vom 11.09.2008
Aktenzeichen: 6 U 197/07
GRUR-RR 2009, 65