Gastronomiebetriebe müssen es nicht hinnehmen, dass die kommunale Lebensmittelüberwachung Kontrollergebnisse aus der Überprüfung von Gaststätten an eine Verbraucherzentrale weitergibt, die diese Informationen im Rahmen des Pilotprojekts „Gastro-Kontrollbarometer“ im Internet veröffentlichen will. Die Weitergabe der Daten kann insbesondere nicht auf das Verbraucherinformationsgesetz gestützt werden.
Urteil des VG Düsseldorf vom 13.03.2015
Aktenzeichen: 26 K 4876/13 u.a.
LMuR 2015, 72