Der Bundesgerichtshof bestätigt ein Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart, wonach der Versicherungsschutz für ein Kurzzeitkennzeichen („rotes Nummernschild“) auf den im Versicherungsschein benannten Halter beschränkt ist. Wird das Nummernschild unbefugt an einen Dritten weitergegeben, besteht für dessen Fahrzeug kein Versicherungsschutz. Im Hinblick auf einen offenbar verbreiteten Handel mit Kurzzeitkennzeichen und die damit verbundene Missbrauchs- und Betrugsgefahr besteht ein berechtigtes Interesse des Versicherers daran, Deckung nur solchen Haltern zu gewähren, die in diesem Zusammenhang noch nicht einschlägig auffällig geworden sind.
Urteil des BGH vom 11.11.2015
Aktenzeichen: IV ZR 429/14
MDR 2016, 89
NJW-RR 2016, 104