Ein zwischen einem privaten Autoverkäufer und einem gewerblichen Gebrauchtwagenhändler abgeschlossener Vermittlungsvertrag enthielt eine Klausel, wonach der Verkäufer neben der Verkaufsprovision von 10 Prozent noch eine wöchentliche „Werbemittel- und Platzmietpauschale“ von 40 Euro bezahlen sollte.
Das Oberlandesgericht Stuttgart erklärte die Klausel für unwirksam. Ein Autoverkäufer kann in der Regel davon ausgehen, dass mit der vereinbarten Verkaufsprovision alle in der Regel mit der Vermittlung eines Kfz-Verkaufs durch einen gewerblichen Gebrauchtwagenhändler verbundenen Kosten abgegolten sind. Zu diesen üblicherweise mitabgegoltenen Kosten gehören bei gewerblichen Autovermittlungen auch die Kosten für Stellplatz, Reinigung, Bewerbung und Vorführung des Fahrzeugs. Der Verkäufer muss nicht damit rechnen, dafür nochmals eine gesonderte Vergütung zahlen zu müssen.
Urteil des OLG Stuttgart vom 24.03.2010
Aktenzeichen: 3 U 188/09
DAR 2010, 468