Die Vorschrift des Art. 4 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1924/2006 (EG) untersagt es im Interesse des Gesundheitsschutzes der Verbraucher, dass Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent gesundheitsbezogene Angaben tragen dürfen. Das Landgericht Ravensburg folgert hieraus, dass die Werbung für Biere mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent mit der Angabe „bekömmlich“ unzulässig und damit wettbewerbswidrig nach § 3a UWG ist.
Urteil des LG Ravensburg vom 25.08.2015
Aktenzeichen: 8 O 34/15 KfH
jurisPR-WettbR 3/2016 Anm. 3
WRP 2015, 1273