Das Bundessozialgericht hat es einer gesetzlichen Krankenkasse untersagt, auf ihrer Internetseite mit Rabatten für ihre Versicherten bei Vorteilspartnern zu werben. Die Krankenkasse darf sich als Körperschaft des öffentlichen Rechts nur innerhalb ihres gesetzlich bestimmten Aufgabenkreises betätigen, nicht hingegen durch Werbung mit Rabatten für ihre Versicherten bei einzelnen sogenannten Vorteilspartnern.
Daher ist es unzulässig, wenn die Kasse auf ihrer Website mit solchen Rabatten und anderen Sonderkonditionen wirbt. Die Versicherten konnten danach Vorzugsbedingungen bei Vorteilspartnern erhalten, zum Beispiel bei Kochkursen, dem Kauf von Fahrrädern und E-Bikes und bei Eintritten in Hallenbäder, Saunen und Wellnesseinrichtungen, Bowlingbahnen, Klettergärten, Film- und Freizeitparks sowie einer Gartenschau.
Urteil des BSG vom 30.07.2019
B 1 KR 16/18 R
Pressemitteilung