Die Werbung einer Kfz-Reparaturwerkstatt mit den Behauptungen „komplette Unfallschadenabwicklung“ ist wegen Verstoßes gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz unzulässig. Das Landgericht Koblenz beanstandete, der Werbeaussage sei in keiner Weise zu entnehmen, dass bestimmte Fälle, etwa bei besonders schwieriger Rechtslage und bestimmte Ansprüche wie etwa Schmerzensgeldforderungen ausgenommen sein sollten. Zu einer derart umfassenden Vertretung in Rechtsangelegenheiten ist eine Werkstatt auch nach der Lockerung des Rechtsberatungsgesetzes nicht befugt.
Die Richter rügten noch eine weitere Werbeaussage des Betriebs. Der Werbeflyer enthielt den Hinweis „Rechtsanwalt für Verkehrsrecht im Haus“. Diese Behauptung erwies sich schlichtweg als unrichtig und damit irreführend. Weder im selben Gebäude noch in der Nähe der Werkstatt hatte ein Rechtsanwalt seinen Kanzleisitz. Das Gericht untersagte dem Werkstattinhaber beide Werbeaussagen.
Urteil des LG Koblenz vom 17.03.2009
Aktenzeichen: 4 HK O 140/08
DAR 2009, 275