Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Werbung eines Optikerunternehmens für eine Brille mit dem hervorgehobenen Hinweis auf die kostenlose Abgabe einer Zweitbrille gegen das Heilmittelwerberecht verstoßen kann.
Das Gericht sah in der blickfangmäßigen Werbung mit einer kostenlosen Zweitbrille die Gefahr, dass sich Verbraucher zum Kauf der angebotenen Sehhilfe allein wegen des Geschenks einer Zweitbrille entschließen und ihre Entscheidung für den Erwerb der von dem Optiker angebotenen Sehhilfe nicht ausschließlich an ihren gesundheitlichen Belangen ausrichten könnten.
Urteil des BGH vom 06.11.2014
Aktenzeichen: I ZR 26/13
Pressemitteilung des BGH