Das Oberlandesgericht Hamburg beanstandete die Werbeaussage („Smartsurfer“) für ein Computerprogramm zur Suche nach günstigen Internet-Gebühren „… für Sie immer auf der Suche nach den günstigsten Internet-Tarifen“ als irreführend. Verbraucher könnten die Aussage dahingehend verstehen, dass von der beworbenen Software immer die billigsten Tarife gesucht werden. Dies war nachweislich nicht der Fall, da sich die Auswahlkriterien nicht allein nach dem Preis richteten.
Des Weiteren wurde die Werbeaussage „Hier kommt die beste Alternative“ als unzulässige und damit wettbewerbswidrige Alleinstellungsbehauptung im Hinblick auf die Preisgünstigkeit der von der Software ermöglichten Internetzugänge erklärt.
Urteil des OLG Hamburg vom 11.02.2009
Aktenzeichen: 5 U 130/08
WRP 2010, 669