Das Oberlandesgericht Koblenz hat es einem Arzt untersagt, im Internet für eine von ihm angebotene Magnetfeldtherapie mit den Behauptungen zu werben, die Methode aktiviere das Immunsystem sowie die Selbstheilung, könne Schmerzen lindern und weise „in seiner Praxis täglich erfreuliche Therapieerfolge“ auf. Diese Angaben einer therapeutischen Wirksamkeit suggerieren Behandlungserfolge, die nach einem vom Gericht eingeholten Sachverständigengutachten wissenschaftlich nicht belegt sind.
Urteil des OLG Koblenz vom 20.01.2016
Aktenzeichen: 9 U 1181/15
Magazindienst 2016, 372