Im Rahmen einer Heilmittelwerbung gemäß § 7 Heilmittelwerbegesetz (HWG) ist es unzulässig, Zuwendungen und sonstige Werbegaben (Waren oder Dienstleistungen) anzubieten, anzukündigen bzw. zu gewähren, oder als Branchenangehöriger anzunehmen. Eine Ausnahme von diesem Verbot sieht das Gesetz unter anderem dann vor, wenn die Zuwendung lediglich in der Erteilung von Auskünften oder Ratschlägen besteht.
Diese Grenze sah das Landgericht Stade im Fall einer Zeitungswerbung eines Krankenhauses überschritten, in der unter der Überschrift „Kostenlose Sprechstunde“ eine unentgeltliche Telefonsprechstunde zum Thema Venenleiden beworben wurde, bei der der Chefarzt Fragen beantwortet und betroffene und interessierte Personen die Möglichkeit haben, sich Ratschläge für ein individuelles Venenproblem zu holen und sich einem kostenlosen Venencheck unterziehen können. Bereits durch die angebotene Sprechstunde war die zulässige Grenze wohl bereits überschreiten. Jedenfalls stellte die kostenlose Durchführung einer Venenuntersuchung eine unzulässige Zuwendung dar. Das Krankenhaus und der Chefarzt wurden zur Unterlassung der Werbung verurteilt.
Urteil des LG Stade vom 16.06.2011
Aktenzeichen: 8 O 23/11
jurisPR-WettbR 2/2012, Anm. 5