Der Inhaber mehrerer Ferienwohnungen in einem Urlaubsort installierte, um diese zu bewerben, auf seinem Grundstück mehrere Videokameras, die auch den Fahrradweg und die Strandpromenade vor dem Haus sowie den Strand und den Bootshafen erfassten. Die Videoaufzeichnungen waren live im Internet per Stream zugänglich. Der zuständige Landesbeauftragte für Datenschutz verfügte durch Bescheid, dass der Betreiber der Kameras sicherzustellen hat, dass der Fahrradweg und die Strandpromenade nicht mehr beobachtet und von der Videoüberwachung erfasst werden und im Übrigen keine Personen identifizierbar aufgenommen werden.
Das Verwaltungsgericht Schwerin bestätigte die Rechtmäßigkeit der Anordnung. Werden mittels Webcams zum Zwecke der Werbung und Information potenzieller Urlaubsgäste im Umfeld von Ferienwohnungen öffentlich zugängliche Bereiche aufgezeichnet, sind sich dort aufhaltende Personen zumindest bestimmbar, auch wenn Gesichter nicht klar erkennbar sind. Wird gleichzeitig das Abrufen der Aufzeichnungen über das Internet per Livestream ermöglicht, verletzt dies das Persönlichkeitsrecht der aufgenommenen Personen und ist demzufolge nach dem Datenschutzgesetz unzulässig.
Beschluss des VG Schwerin vom 18.06.2015
Aktenzeichen: 6 B 1637/15 SN
jurisPR-ITR 22/2015 Anm. 4