Ein Unternehmen betrieb ein stehendes Gewerbe u.a für. „Handel mit Baustoffen”, „Einbau von genormten Baufertigteilen und Anleitung dafür” sowie „Vermittlung von Handwerksdienstleistungen” und war daneben Inhaber einer Reisegewerbekarte. An einer Baustelle brachte der Betrieb ein Werbeschild für „Arbeiten auf dem Dach” an. Das Oberlandesgericht Jena sah darin eine irreführende und damit unzulässige Bewerbung einer Tätigkeit im Reisegewerbe mit Angaben, die beim Durchschnittsverbraucher den Eindruck erwecken, es würde befugt ein stehendes Gewerbe ausgeführt.
Durch das Werbeschild wurde nämlich herausgestellt, dass sich Interessierte unter Zuhilfenahme der vorgegebenen Angaben (Anschrift, Telefonnummern, E-Mail) an den Beklagten wenden sollen, um diesen mit der Leistungserbringung zu beauftragen oder um Abgabe eines Angebots zu ersuchen. Damit bewarb das beklagte Unternehmen aber ein stehendes Gewerbe und nicht sein Reisegewerbe. Reisegewerbe bedeutet vielmehr, dass der Gewerbetreibende unangemeldet zum Kunden kommt und eine entsprechende Terminvereinbarung oder ein entsprechender Kundenwunsch nicht vorhanden sind. Im Ergebnis musste der beklagte Unternehmer die beanstandete Baustellenwerbung unterlassen.
Urteil des OLG Jena vom 26.11.2008
Aktenzeichen: 2 U 438/08
Pressemitteilung des OLG Jena