Gutscheine für Waren und Dienstleistungen zu ermäßigten Preisen können durchaus erfolgreiche Werbemaßnahmen darstellen. Im Internet haben sich mittlerweise vielbesuchte Portale etabliert, auf denen Gutscheine zum Herunterladen angeboten werden. Was für Gewerbetreibende rechtlich unbedenklich ist, kann sich für Freiberufler als äußerst problematisch erweisen.
So untersagte das Landgericht Köln einem Zahnarzt das Angebot einer zahnärztlichen Leistung („Bleaching“ zum Preis von 69 statt 199 Euro) über die Gutscheinplattform „Groupon“. Zum einen stellt diese Art der Werbung durch einen Arzt ein übertriebenes, reklamehaftes und damit standeswidriges Anlocken dar. Zudem verstößt ein solcher Preisnachlass gegen die Gebührenordnung der Zahnärzte.
Urteil des LG Köln vom 21.06.2012
Aktenzeichen: 31 O 767/11
jurisPR-ITR 18/2012, Anm. 6
ZM 2012, Nr. 15, 111