Nach einer Entscheidung des Kartellsenats des Bundesgerichtshofs kann bereits ein Telefonanruf eines Herstellers (hier von hochwertigen Rucksäcken) bei einem Internethändler, bei dem dessen Preisgestaltung mit Hinweis auf die unverbindliche Preisempfehlung als nicht nachvollziehbar bezeichnet wird, als unzulässige kartellswidrige Einflussnahme angesehen werden. Ein derartiger Anruf des Herstellers kann nur dahingehend verstanden werden, dass dieser gegen die Unterschreitung seiner unverbindlichen Preisempfehlung interveniert. Damit liegt eine nach § 21 Abs. 2 GWB unzulässige Einflussnahme auf die Preisgestaltung des Händlers vor, die einen Unterlassungsanspruch begründet.
Beschluss des BGH vom 06.11.2012
Aktenzeichen: KZR 13/12
MMR 2013, 163