Die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Reiseveranstalters enthaltene Klausel, wonach der Kunde zur Anzahlung von 40 Prozent des Reisepreises und zur Zahlung des Restbetrages bereits 45 Tage vor Reiseantritt verpflichtet wird, ist wegen unangemessener Benachteiligung der Reisenden unwirksam. Die Klausel verstößt gegen die gesetzliche Vorleistungspflicht des Reiseveranstalters.
Dies gilt nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Dresden auch beim Geschäftsmodell des „Dynamic Packaging“, bei dem der Kunde die einzelnen Reisebestandteile individuell zusammenstellen kann.
Urteil des OLG Dresden vom 21.06.2012
Aktenzeichen: 8 U 1900/11
Pressemitteilung des OLG Dresden