Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts ist ein Arbeitgeber nicht verpflichtet, die Verbreitung von Streikaufrufen über sein betriebliches Intranet zu dulden. Von ihm kann nicht verlangt werden, durch eigene Betriebsmittel die gewerkschaftliche Betätigung eines Arbeitnehmers (hier Betriebsratsvorsitzender und Mitglied von ver.di.) in einem gegen ihn gerichteten Arbeitskampf zu unterstützen. Nach § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB steht dem Arbeitgeber wegen der Eigentumsverletzung ein Unterlassungsanspruch zu.
Beschluss des BAG vom 15.10.2013
Aktenzeichen: 1 ABR 31/12
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