Boykottaufrufe von Aktivisten gegenüber Unternehmen, Einrichtungen oder Interessensvertretungen können durchaus von der Meinungsfreiheit gedeckt sein. Dies hat jedoch auch Grenzen, wie ein aktuelles Urteil des Oberlandesgerichts Oldenburg zeigt. Es untersagte dem Deutschen Tierschützerbüro e.V., eine Volksbank öffentlich aufzufordern, das Konto des Zentralverbandes Deutscher Pelztierzüchter e.V. wegen Unterstützung von Tierquälerei zu kündigen.
Der Boykottaufruf überstieg hier das Maß einer angemessenen und noch zulässigen Beeinträchtigung des betroffenen Verbands insbesondere deshalb, weil in ein konkretes, bereits bestehendes Vertragsverhältnis eingegriffen werden sollte und dem Boykottaufruf auch eine sogenannte Prangerwirkung zukam, von der nicht nur der Pelztierzüchterverband, sondern auch die kontoführende Volksbank betroffen war. Das Gericht gab daher dem Eilantrag des Verbands statt und untersagte den Tierschützern eine Wiederholung derartiger Äußerungen.
Urteil des OLG Oldenburg vom 28.01.2014
Aktenzeichen: 13 U 111/13
JURIS online