Arbeitgebern ist es untersagt, auf die Krankenkassenwahl von Arbeitnehmern bzw. Bewerbern durch Druck sachwidrig Einfluss zu nehmen. So verurteilte das Brandenburgische Oberlandesgericht eine Klinik zur Unterlassung wegen wettbewerbswidrigen Verhaltens, weil die Einstellung eines Bewerbers von einem Wechsel zu der Krankenkasse, die den größten Anteil an der Bettenbelegung der Klinik hatte, abhängig gemacht wurde.
Urteil des OLG Brandenburg vom 08.12.2011
Aktenzeichen: 6 U 18/11
Pressemitteilung des OLG Brandenburg
Hinweis: Arbeitnehmer, deren Einkommen über der Versicherungspflichtgrenze liegt, können als Alternative zur GKV auch in eine günstige private Krankenkasse wechseln. Die Entscheidung, ob der Wechsel sinnvoll ist, ist neben den Kosten auch abhängig von den individuellen Leistungsansprüchen des Arbeitnehmers.