Ein Arbeitgeber (Betreiber einer Kindertagesstätte) blieb seinen Mitarbeitern über Jahre hinweg das Urlaubs- und Weihnachtsgeld schuldig. Letztlich stellte er die Arbeitnehmer vor die Wahl, insoweit auf ihre Zahlungsansprüche zu verzichten und somit einen Betriebsübergang auf einen neuen Arbeitgeber zu ermöglichen oder das Unternehmen müsse Insolvenz anmelden. Aus Furcht vor dem Arbeitsplatzverlust unterschrieb eine Erzieherin den Verzicht auf das ausstehende Urlaubs- und Weihnachtsgeld. Nachdem die Einrichtung auf einen neuen Träger übergegangen war, verlangte sie von diesem die entsprechenden Nachzahlungen.
Das Bundesarbeitsgericht erklärte den zwischen der Erzieherin und dem früheren Arbeitgeber geschlossenen Erlassvertrag wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot (§ 134 BGB) für nichtig. Bei einem Betriebsübergang schreibt § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB zwingend vor, dass der Betriebserwerber in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen eintritt. Eine – wie hier geschehene – Umgehung dieser Vorschrift ist unzulässig. Die Arbeitnehmerin konnte daher den Betriebsübernehmer auf Nachzahlung der ausstehenden Vergütung in Anspruch nehmen.
Urteil des BAG vom 19.03.2009
Aktenzeichen: 8 AZR 722/07
Betriebs-Berater 2009, 717