Bei geschäftlichen Aktivitäten freiberuflicher oder gewerblicher Art durch den Mieter, die insbesondere akustisch nach außen in Erscheinung treten, liegt eine Nutzung vor, die der Vermieter in ausschließlich zu Wohnzwecken angemieteten Räumen ohne entsprechende Vereinbarung grundsätzlich nicht dulden muss. Der Vermieter kann allerdings im Einzelfall nach Treu und Glauben verpflichtet sein, eine Erlaubnis zur teilgewerblichen Nutzung zu erteilen, wenn von der beabsichtigten Betätigung keine weitergehenden Einwirkungen auf Mietsache oder Mitmieter ausgehen als bei einer üblichen Wohnnutzung.
Nach diesen Grundsätzen hält der Bundesgerichtshof die Abhaltung von Gitarrenunterricht an drei Werktagen für etwa zwölf Schüler in einer Wohnung nicht für genehmigungsfähig. Geht der Mieter dieser Tätigkeit trotzdem weiter nach, ist der Vermieter berechtigt, das Mietverhältnis außerordentlich zu kündigen.
Urteil des BGH vom 10.04.2013
Aktenzeichen: VIII ZR 213/12
Grundeigentum 2013, 677
WuM 2013, 349