Der Bundesfinanzhof hält einen Insolvenzantrag des Finanzamts wegen Steuerschulden eines Unternehmers für unzulässig, wenn die Forderungen des Fiskus zweifelsfrei vollständig dinglich gesichert sind. Dies ist der Fall, wenn der Steuerschuldner über mit Grundpfandrechten belasteten Grundbesitz verfügt und ihm hieraus nachweisbar werthaltige Rückgewähransprüche zustehen, aus denen das Finanzamt die Zwangsvollstreckung betreiben könnte.
Beschluss des BFH vom 16.09.2010
Aktenzeichen: VII B 281/09
BFH/NV 2011, 309