Erhebt der Betreiber eines Internetportals für Flugreisen eine sogenannte Servicepauschale, die Kunden nur bei Bezahlung einer bestimmten Kreditkarte (hier American Express) nicht entrichten müssen, darf hierauf nicht erst bei der Auswahl des Zahlungsmittels hingewiesen werden. Vielmehr muss bereits vor Beginn des Buchungsvorgangs auf die Voraussetzung für die Erhebung der Servicepauschale hingewiesen und diese in den Gesamtpreis einbezogen werden. Für Kunden, die das privilegierte Zahlungsmittel nicht nutzen, ist ansonsten ein effektiver Preisvergleich nicht möglich, wenn der angezeigte Endpreis die von ihnen zu entrichtende Servicepauschale nicht enthält. Ein solches Angebot ist daher wettbewerbswidrig.
Urteil des BGH vom 29.09.2016
Aktenzeichen: I ZR 160/15
WRP 2017, 298