Die Ausgabe und spätere Einlösung sogenannter Zuzahlungsgutscheine durch Apotheken, mit denen den gesetzlich Krankenversicherten die vorgeschriebene Eigenbeteiligung bei verschreibungspflichtigen Arzneimitteln erspart werden soll, verstößt – so das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht – auch dann gegen die Arzneimittelpreisbindung, wenn die Gutscheine von kooperierenden Krankenkassen abgestempelt und an ihre Versicherten weitergegeben werden. Die Verrechnung von Zuzahlungsgutscheinen stellt einen unzulässigen Rabatt auf den verbindlichen Apothekenabgabepreis dar.
Beschluss des OVG Lüneburg vom 20.06.2008
Aktenzeichen: 13 ME 61/08
NJW 2008, 3451