Der Bundesgerichthof hat den Verkauf eines Pflanzenschutzmittels in Deutschland untersagt, nachdem das hier zugelassene Produkt nach Holland exportiert und von dort nach Beseitigung der äußeren Verpackung (Primärverpackung) und Umetikettierung wieder nach Deutschland reimportiert wurde. Dies wurde damit begründet, dass das Pflanzenschutzmittel mit der Umverpackung seine Zulassung verloren hat, weil insbesondere beim Umfüllen die Gefahr der Verunreinigung oder sonstigen Verfälschung besteht und zudem eine Überprüfung nicht möglich ist. Daran ändert auch nichts, wenn auf dem Etikett des Produkts mit einem Sternchenhinweis das Ursprungsprodukt angegeben wird.
Urteil des BGH vom 17.01.2013
Aktenzeichen: I ZR 187/09
GRURPrax 2013, 124