Ein Telekommunikationsanbieter vermarktete SIM-Karten, auf denen bestimmte Dienste, wie Internetzugangs- und Mailboxdienste vorinstalliert und -aktiviert waren, ohne dass der Verbraucher zuvor angemessen hierüber aufgeklärt wurde, welche Kosten dadurch anfallen. Wollte der Kunde diese Dienste nicht in Anspruch nehmen, so musste er sie selbst abschalten.
Der Europäische Gerichtshof sah darin eine nach den EU-Richtlinien verbotene Zusendung „unbestellter Waren oder Dienstleistungen“. Der italienische Hersteller der SIM-Karten wurde verurteilt, diese aggressive unlautere Geschäftspraxis zu unterlassen.
Urteil des EuGH vom 13.09.2018
Aktenzeichen: C-54/17 u.a.
K&R 2018, 707