Gemäß § 22a Abs. 2 StVZO dürfen u.a. Scheinwerfer für Fern- und Abblendlicht nur angeboten werden, wenn sie mit einem amtlich vorgeschriebenen und zugeteilten Prüfzeichen gekennzeichnet sind. Ein gewerblicher Internetanbieter handelt daher rechtswidrig und somit wettbewerbswidrig, wenn er die Fahrzeugteile ohne das vorgeschriebene Prüfsiegel auf der Internetplattform eBay anbietet.
Daran ändert auch nichts, dass in der Produktbeschreibung ausdrücklich auf das Fehlen des notwendigen Prüfsiegels hingewiesen wird, da es für das in § 22a StVZO geregelte Verbot des Anbietens derartiger Fahrzeugteile ausschließlich auf die objektive Verwendungsmöglichkeit ankommt.
Urteil des OLG Hamm vom 25.09.2012
Aktenzeichen: I-4 W 72/12
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