Für das Landgericht Freiburg ist ein formularvertraglicher Ausschluss der Aufrechnung mit anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen auch unter Kaufleuten unwirksam, sofern es sich um gegenseitig voneinander abhängige Forderungen (wie Leistung und Gegenleistung) handelt.
Eine derartige Klausel war in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) eines Werklieferungsvertrags über die Herstellung und Lieferung von Parketthölzern enthalten. Für das Gericht stellt es eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners dar, wenn er aufgrund des Aufrechnungsverbots eine mangelhafte oder unfertige Leistung vergüten muss, obwohl ihm Gegenansprüche in Höhe der Mängelbeseitigungs- oder Fertigstellungskosten zustehen könnten.
Urteil des LG Freiburg vom 17.12.2012
Aktenzeichen: 12 O 64/12
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