Die im Preisaushang eines Kreditinstituts für den Abschluss von Privatkreditverträgen enthaltene Bestimmung „Bearbeitungsentgelt einmalig 1 %“ stellt für den Bundesgerichtshof eine unangemessene Benachteiligung des Kreditkunden dar und ist daher unwirksam.
Mit diesen Betriebskosten wird der Aufwand für die Erfüllung gesetzlich oder nebenvertraglich begründeter eigener Pflichten (z.B. Kundenberatung) oder für sonstige Tätigkeiten (z.B. Bonitätsprüfung), die die Bank im eigenen Interesse erbringt, in unzulässiger Weise auf den Kunden abgewälzt. Das Kreditinstitut darf nach dem Urteil die beanstandete Vertragsklausel nicht mehr verwenden.
Urteil des BGH vom 13.05.2014
Aktenzeichen: XI ZR 405/12
MDR 2014, 909
NJW 2014, 2420