Der Bundesgerichtshof hatte darüber zu entscheiden, ob dem bekannten Fernsehmoderator Günther Jauch wegen der Verwendung seines Bildnisses Zahlungsansprüche gegen einen Zeitungsverlag zustehen. Dieser hatte Jauch ohne dessen Zustimmung auf der Titelseite eines Rätselheftes mit der Bildunterschrift „Günther Jauch zeigt mit Wer wird Millionär? wie spannend Quiz sein kann“ abgebildet, ohne dass das Heft einen entsprechenden redaktionellen Beitrag enthielt. Der Moderator verlangte von dem Verlag den Betrag, der seiner Auffassung nach üblicherweise für die Zustimmung zu einer derartigen Veröffentlichung gezahlt wird.
Der Bundesgerichtshof kam bei der in diesen Fällen vorzunehmenden Abwägung der widerstreitenden Interessen zu dem Ergebnis, dass dem Persönlichkeitsrecht des Prominenten, das auch das Recht an seinem Bildnis umfasst, im Streitfall der Vorrang vor der Pressefreiheit zukommt. Zwar dürfen Abbildungen aus dem Bereich der Zeitgeschichte im Rahmen der Berichterstattung in der Regel ohne Einwilligung des Abgebildeten verbreitet werden. Ob ein solches Bildnis vorliegt, ist anhand des Informationswertes der Abbildung und der sie begleitenden Berichterstattung zu beurteilen. Der Informationsgehalt der Bildunterschrift war im vorliegenden Fall aber äußerst gering. Er beschränkte sich allein darauf, einen Anlass für die Abbildung des Klägers zu schaffen, um dessen Werbe- und Imagewert für das Rätselheft des beklagten Verlags auszunutzen. Die Vorinstanz muss nunmehr auf der Grundlage dieser Entscheidung die Höhe der zu leistenden Entschädigung festlegen.
Urteil des BGH vom 11.03.2009
Aktenzeichen: I ZR 8/07
Pressemitteilung des BGH