Gemäß § 22a Abs. 2 StVZO dürfen u.a. Scheinwerfer für Fern- und Abblendlicht nur angeboten werden, wenn sie mit einem amtlich vorgeschriebenen und zugeteilten Prüfzeichen gekennzeichnet sind. Ein gewerblicher Internetanbieter handelt daher rechtswidrig und somit wettbewerbswidrig, wenn er die Fahrzeugteile ohne das vorgeschriebene Prüfsiegel auf der Internetplattform eBay anbietet. Daran ändert auch nichts, dass in der Produktbeschreibung ausdrücklich auf das Fehlen des notwenigen Prüfsiegels hingewiesen wird.
Das Landgericht Bochum hält diesen Hinweis für unzureichend. Nach der deutlich herausgestellten Überschrift muss der potenzielle Kunde zunächst davon ausgehen, ein Ersatzteil für den normalen Autobetrieb zu erwerben. Nach der Gestaltung des Angebots ist es auch ohne Weiteres möglich, dass der Kunde unmittelbar auf den Button „Sofort-Kaufen“ klickt, ohne die weiteren Hinweise zur Kenntnis zu nehmen. Bei der Regelung in § 22a Abs. 2 StVZO handelt es sich um eine Vorschrift, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse aller Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Denn die Kennzeichnungspflichten bestehen gerade auch zum Schutz der Verbraucher vor nicht amtlich genehmigten und damit potenziell gefährlichen Fahrzeugteilen. Der Internethändler wurde daher auf Unterlassung derartiger Angebote verurteilt.
Urteil des LG Bochum vom 14.02.2012
Aktenzeichen: 12 O 238/11
JurPC Web-Dok. 61/2012