Mit einer außergewöhnlichen Erbschaft hatte sich das Sozialgericht Dortmund zu befassen. Ein 52-jähriger Langzeitarbeitsloser war von seiner verstorbenen Mutter in Höhe von 240.000 Euro als Erbe eingesetzt worden. Die Verstorbene hatte jedoch ihren anderen Sohn insoweit als Testamentsvollstrecker bestimmt. Dieser sollte Geldbeträge u.a. für Geschenke zu Feiertagen, Urlaube, Kleidung, die Befriedigung geistiger und künstlerischer Bedürfnisse, Hobbys, Mitgliedschaften in Vereinen und für gesundheitliche Belange nur in der Höhe an seinen Bruder auszahlen, soweit dies nicht zur Anrechnung auf dessen Zuwendungsansprüche nach dem Sozialgesetzbuch führt.
Die zuständige Grundsicherungsbehörde stellte daraufhin alle „Hartz IV“-Leistungen mit der Begründung ein, der Hilfeempfänger hätte das Testament anfechten können. Das Sozialgericht bestätigte die Entscheidung. Die Testierfreiheit kann nicht so weit gehen, dass dem Erben sämtliche Annehmlichkeiten wie Hobbys und Reisen aus dem Nachlass finanziert werden, während für den Lebensunterhalt die Allgemeinheit aufkommen soll.
Urteil des SG Dortmund vom 25.09.2009
Aktenzeichen: S 29 AS 309/09 ER
NJW-Spezial 2009, 760