Bei der fortlaufenden Lieferung von Waren oder Energie sind sogenannte Lösungsklauseln üblich, die einem Vertragspartner etwa durch Rücktritt oder Ausübung eines Sonderkündigungsrechts eine einseitige Lösungsmöglichkeit einräumen, wenn für den anderen Vertragspartner ein Insolvenzantrag gestellt oder das (vorläufige) Insolvenzverfahren eingeleitet oder eröffnet wird. Der Bundesgerichtshof erklärte derartige Lösungsklauseln in Verträgen über die fortlaufende Lieferung von Waren oder Energie, die an den Insolvenzantrag oder die Insolvenzeröffnung anknüpfen, nunmehr für unwirksam.
Dies wird im Wesentlichen damit begründet, dass die Zulässigkeit vertraglicher Lösungsklauseln in der Insolvenzordnung (InsO) nicht vorgesehen ist. Zudem würde das Erfüllungswahlrecht des Insolvenzverwalters gemäß § 103 InsO unterlaufen. Schließlich steht solchen Klauseln der gesetzliche Anreiz in § 105 InsO zur Vertrags- und Betriebsfortführung entgegen.
Urteil des BGH vom 15.11.2012
Aktenzeichen: IX ZR 169/11
ZIP 2013, 274
DB 2013, 513