Das Landgericht München untersagte dem Betreiber eines Internetportals durch einstweilige Verfügung die Werbeaussage „Deutschlands bestes Reiseportal“. Eine derartige Alleinstellungswerbung ist nicht gerechtfertigt, wenn in mehreren Tests zu Reiseportalen nicht das werbende Unternehmen, sondern Mitbewerber als „Testsieger“ hervorgingen und es lediglich in der Untersuchung einer Hochschule mit knappem Vorsprung vor mehreren Konkurrenten lag. Eine Alleinstellungsaussage ist nur zulässig, wenn ein deutlicher Vorsprung vor konkurrierenden Anbietern besteht.
Beschluss des LG München I vom 14 07.2014
Aktenzeichen: 33 O 12924/14
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