Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) eines Möbelhauses enthielten folgende Klausel: „Die Sonderpreise sind nur gültig bei vollständiger Zahlung am Tage der Rechnungsstellung. Bei späterer oder unvollständiger Zahlung sind die Sonderpreise ungültig.“ Als ein Kunde eine zu dem Sonderpreis erworbene Küche erst einige Wochen nach Erhalt der Rechnung bezahlte, verlangte das Möbelhaus die Zahlung der Differenz zum Normalpreis.
Das Oberlandesgericht hielt den Anspruch nicht für begründet. Eine Klausel in einem Verbrauchervertrag, wonach individuell vereinbarte Sonderpreise ungültig sind und an deren Stelle „reguläre“ Preise zu zahlen sind, falls die Sonderpreise nicht rechtzeitig gezahlt werden, ist gemäß § 309 Nr. 1 BGB unwirksam. Diese Vorschrift besagt, dass AGB-Klauseln, die eine Bestimmung, welche die Erhöhung des Entgelts für Waren oder Leistungen vorsieht, die innerhalb von vier Monaten nach Vertragsschluss geliefert oder erbracht werden sollen, unzulässig sind.
Urteil des OLG Karlsruhe vom 14.04.2015
Aktenzeichen: 8 U 144/14
RdW 2015, 433