Ein Wohnungseigentümer, zu dessen Haushalt auch ein Säugling gehört, muss es nicht hinnehmen, dass die Katze eines Nachbarn regelmäßig durch offene Fenster oder die Terrassentür in seine Wohnung eindringt, dort Gegenstände umstößt, in der Wäsche wühlt und auf der Terrasse Kot, Urin und Erbrochenes hinterlässt. Der Katzenhalter muss geeignete Maßnahmen ergreifen, um diese Beeinträchtigungen zu verhindern.
Urteil des LG Bonn vom 06.10.2009
Aktenzeichen: 8 S 142/09
NJW Heft 47/2009, Seite X