Bevor ein Fahrzeughalter von seiner Reparaturwerkstatt wegen einer mangelhaften Reparatur seines Wagens den Werklohn zurückfordern und gegebenenfalls Schadensersatz verlangen kann, muss er den Kfz-Betrieb unter Fristsetzung und Ablehnungsandrohung zur Nachbesserung auffordern. Diese Mahnung kann entbehrlich sein, wenn der Vertragspartner die Nachbesserung endgültig abgelehnt hat oder sie für den Werkstattkunden unzumutbar ist.
Eine Unzumutbarkeit nahm das Oberlandesgericht Koblenz für den Fall an, dass dem Kfz-Fachbetrieb bei der Reparatur besonders gravierende, elementare Ausführungs- und Beratungsfehler unterlaufen sind. In dieser Situation kann dem Kunden nicht abverlangt werden, nochmals auf die Kompetenz der Werkstatt zu vertrauen und die Mängelbeseitigung in ihre Hände zu legen.
Beschluss des OLG Koblenz vom 03.05.2010
Aktenzeichen: 5 U 290/10
DAR 2010, 523