Das dem Arbeitgeber zustehende Weisungsrecht umfasst auch die Berechtigung, die Lage der Arbeitszeit zu bestimmen, soweit dieses Recht nicht durch den Arbeitsvertrag eingeschränkt ist. Davon mitumfasst ist auch das Recht, die Lage der Arbeitszeit einseitig zu ändern. Jedoch unterliegt dieses Direktionsrecht den Grenzen billigen Ermessens. Dieses setzt voraus, dass vom Arbeitgeber die wesentlichen Umstände des Falles abgewogen und die beiderseitigen Interessen angemessen berücksichtigt werden müssen.
Danach ist die Einteilung einer Mutter eines dreijährigen Kindes in wechselnde Schichten, insbesondere zu Zeiten, die außerhalb der Öffnungszeiten der Kindertagesstätte ihres Kindes liegen, nicht mehr vom Weisungsrecht gedeckt, wenn die Mitarbeiterin auch zu anderen Zeiten eingesetzt werden könnte. Eine Weigerung der Mitarbeiterin, zu den vom Arbeitgeber ohne Rücksicht auf ihre berechtigten Belange festgesetzten Schichten zu erscheinen, kann daher nicht als beharrliche Arbeitsverweigerung angesehen werden und eine fristlose Kündigung nicht rechtfertigen.
Urteil des ArbG Bochum vom 22.12.2010
Aktenzeichen: 5 Ca 2700/10
Streit 2011, 72
jurisPR-ArbR 37/2011, Anm. 6