Nach den landesrechtlichen Regelungen sind nahe Angehörige in der Reihenfolge Ehegatten, Kinder, Enkelkinder, Eltern verpflichtet, für eine ordnungsgemäße Bestattung des Verstorbenen zu sorgen. Diese Regelung knüpft alleine an die sogenannten Familienbande an und lässt das persönliche Verhältnis der Bestattungspflichtigen zum Verstorbenen grundsätzlich außer Acht. Ausnahmen sind nur in besonders gelagerten Fällen zu machen, in denen wegen eines groben Fehlverhaltens des Verstorbenen die Auferlegung der Bestattungskosten als unverhältnismäßig erscheint.
Einen solchen Fall nahm das Verwaltungsgericht Oldenburg bei einem Verstorbenen an, dem das Sorgerecht für seine Tochter entzogen worden war, die daraufhin in einem Kinderheim untergebracht wurde, und der sich auch in der Folgezeit in keiner Weise um sein Kind gekümmert hatte. Unter diesen besonderen Umständen erschien es unzumutbar, der Tochter die Bestattungskosten aufzuerlegen.
Urteil des VG Oldenburg vom 05.09.2012
Aktenzeichen: 5 A 1368/11
FamRZ 2013, 248