Der Arbeitgeber gerät in Annahmeverzug, wenn er die vom Arbeitnehmer ordnungsgemäß angebotene Arbeitsleistung nicht annimmt. Er ist dann verpflichtet, die vereinbarte Vergütung weiterzubezahlen, ohne hierfür eine Arbeitsleistung des Arbeitnehmers zu erhalten. Dies ist in der Praxis insbesondere von Bedeutung, wenn sich in einem Kündigungsschutzverfahren nachträglich die Unwirksamkeit einer ausgesprochenen Kündigung herausstellt.
Ein Arbeitgeber kommt jedoch trotz Nichtannahme der Arbeitsleistung nicht in Annahmeverzug, wenn sich der Arbeitnehmer so verhält, dass der Arbeitgeber nach Treu und Glauben und unter Berücksichtigung der Gepflogenheiten des Arbeitslebens die Annahme der Leistung zu Recht ablehnt. Dies kann insbesondere bei schweren Straftaten zulasten des Arbeitgebers der Fall sein.
In einem vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall hatte ein Buchhalter über Jahre hinweg insgesamt 280.000 Euro veruntreut, weswegen er später auch zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Obwohl sich mehrere ausgesprochene Kündigungen wegen fehlerhafter Anhörung des Betriebsrats als unwirksam erwiesen und das Unternehmen während der Gerichtsverfahren die angebotene Arbeitsleistung abgelehnt hatte, konnte der kriminelle Arbeitnehmer für diese Zeit kein Arbeitsentgelt beanspruchen. Die Bundesrichter wiesen in ihrer Entscheidung jedoch ausdrücklich darauf hin, dass ein besonders schwerer Verstoß des Arbeitnehmers gegen allgemeine Verhaltenspflichten vorliegen muss, der dem Arbeitgeber eine (vorläufige) Weiterbeschäftigung unzumutbar macht.
Urteil des BAG vom 16.04.2014
Aktenzeichen: 5 AZR 739/11
NZA 2014, 1082