Ist eine gekaufte Sache mangelhaft, kann der Käufer wahlweise Nacherfüllung verlangen, vom Vertrag zurücktreten, den Kaufpreis mindern und Schadensersatz hinsichtlich seiner vergeblichen Aufwendungen geltend machen (§ 437 BGB). Voraussetzung hierfür ist jedoch in jedem Fall, dass der Käufer dem Verkäufer erfolglos eine Frist zur Beseitigung des Mangels oder zur Lieferung einer mangelfreien Sache gesetzt hat (§ 439 Abs. 1 BGB). Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Dabei sind insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage zu berücksichtigen, ob auf eine andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer zurückgegriffen werden könnte (§ 439 Abs. 3 BGB).
Diese Unzumutbarkeitseinrede des Verkäufers ist – so der Bundesgerichtshof – nicht deshalb ausgeschlossen, weil der Unternehmer zunächst jegliche Mängel der Ware bestritten und aus diesem Grund die Nacherfüllung insgesamt verweigert hat. Er ist in der Regel nicht daran gehindert, sich auf die Unverhältnismäßigkeit der Kosten der vom Käufer gewählten Art der Nacherfüllung erst im Rechtsstreit über den Nacherfüllungsanspruch zu berufen. In dem entschiedenen Fall hatte der Käufer eines Neuwagens im Prozess vergeblich die Lieferung eines neuen Fahrzeuges verlangt, weil an dem gelieferten Wagen die automatisch an- und ausklappenden Außenspiegel nicht zuverlässig funktionierten. Der Autohändler konnte sich angesichts des geringfügigen Mangels auf die Unzumutbarkeit der Neulieferung berufen.
Urteil des BGH vom 16.10.2013
Aktenzeichen: VIII ZR 273/12
BGH online