Nach § 477 Abs. 1 BGB muss eine Garantieerklärung einfach und verständlich abgefasst sein. Sie muss zum einen den Hinweis auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers enthalten sowie darauf, dass diese durch die Garantie nicht eingeschränkt werden und zum anderen den Inhalt der Garantie und alle wesentlichen Angaben, die für die Geltendmachung der Garantie erforderlich sind, insbesondere die Dauer und den räumlichen Geltungsbereich des Garantieschutzes sowie Namen und Anschrift des Garantiegebers.
Daher reicht der Hinweis eines gewerblichen Onlinehändlers „24 Monate Herstellergarantie“ ohne weitere Angaben zu dieser Zusage nicht aus. Ein Verstoß gegen die gesetzlichen Hinweispflichten ist wettbewerbswidrig und kann eine entsprechende Abmahnung und ggf. eine Unterlassungsklage rechtfertigen.
Urteil des BGH vom 05.12.2012
Aktenzeichen: I ZR 146/11
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