Bei wichtigen Bauabschnitten muss sich derjenige, der die Bauüberwachung innehat (hier Generalunternehmer), persönlich oder durch erprobte Erfüllungsgehilfen unmittelbar von der Ordnungsmäßigkeit der Ausführung der Arbeiten überzeugen. Gerade bei gefahrträchtigen kritischen Bauabschnitten wie dem Abriss von Giebelwänden muss der Bauüberwachende seine Verpflichtung besonders sorgfältig erfüllen. Kommt er dem nicht nach, hat er für den entstandenen Schaden aufzukommen.
Urteil des OLG Frankfurt vom 29.04.2009
Aktenzeichen: 4 U 149/08
IBR 2009, 379