Ein Mann hatte bei der Schadensanzeige seiner privaten Unfallversicherung trotz ausdrücklicher Frage auf dem Schadensformular verschwiegen, dass er noch eine zweite Versicherung dieser Art abgeschlossen hatte. Als seine Versicherung davon erfuhr, verweigerte sie jegliche Ersatzleistungen. Die Versicherung berief sich darauf, dass in den allgemeinen Hinweisen in dem Formular ausdrücklich auf die Leistungsfreiheit bei falschen Angaben hingewiesen wird.
Das Saarländische Oberlandesgericht hielt den Hinweis jedoch nicht für ausreichend. Die Belehrung des Versicherten war nicht von den übrigen Teilen des Anzeigeformulars abgesetzt, sondern fand sich ohne Hervorhebung zwischen den Angaben zum Unfallgeschehen und zum Datenschutz. Mangels einer ordnungsgemäßen Belehrung blieb der Versicherungsschutz daher trotz der falschen Angabe bestehen.
Urteil des OLG Saarbrücken vom 04.02.2009
Aktenzeichen: 5 U 657/06-84
MDR 2009, 866