Bei Kraftfahrzeugen ist die Ausrüstung an die Wetterverhältnisse anzupassen. Hierzu gehören insbesondere eine geeignete Bereifung und Frostschutzmittel in der Scheibenwaschanlage. Dies regelt § 2 Abs. 3a StVO. Bleibt ein Linienbus, der mit drei Sommerreifen und einem M & S-Reifen ausgerüstet ist, bei winterlichen Straßenverhältnissen aufgrund durchdrehender Reifen an einer leichten, innerstädtischen Steigung liegen und muss bis zur Weiterfahrt mittels Unterlegkeilen die Straße gesperrt werden, stellt dies einen Verstoß gegen § 2 StVO dar. Das rechtfertigt die Verhängung eines Bußgeldes von 40 Euro.
Urteil des AG Velbert vom 13.08.2010
Aktenzeichen: 20 OWi 132/10
DAR 2010, 594